SiGeKo

Wann und wieso wird ein SiGeKo gebraucht und wie kann er IHR Bauvorhaben unterstützen?

Hier haben wir die gängigsten Fragen für Sie auf einen Blick gelistet:

Arbeitsplatz Baustelle!

Die Unfallhäufigkeit auf Baustellen, insbesondere mit schweren Verletzungen, ist nach wie vor leider sehr hoch. In den letzten Jahren haben sich die Zahlen der Arbeitsunfalle glücklicherweise deutlich verringert,  jedoch bleibt die Baustelle ein gefährlicher Arbeitsplatz. Nach einer im Jahr 2013 veröffentlichten Statistik der BG Bau, sind folgende Ursachen für folgenschwere Unfälle verantwortlich:

51% Absturz / 19% Herabfallende oder kippende Teile / 6% An- und Überfahren /

4% Maschinenunfälle / 20% Sonstige Unfallursachen

Auch wenn auf einer Baustelle keine besonders gefährlichen Arbeiten (explosionsgefährlich, hochentzündlich, krebserzeugend, sehr giftige Stoffe, Gefahr der Ertrinkens, Absturzgefahren von über 7m, Verschüttungsgefahr oder Arbeiten mit sehr schweren Massivbauelementen, …) ausgeführt werden, bleibt die Unfallgefahr auf Baustellen hoch.

Die Unfallgefahr steigt insbesondere auch dann, wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und Sicherheitseinrichtungen von mehreren Gewerken verwendet werden (zum Beispiel Absturzsicherungen, Arbeits- und Fassadengerüste oder Krane).

Was macht ein SiGeKo überhaupt?

Ein Koordinator muss sich stets aktiv für die Arbeitssicherheit einsetzten, beratend bei Fragen zur Seite stehen und mögliche Gefahren, insbesondere Gewerks-übergreifende Risiken, erkennen und diesen entgegenwirken. Der Koordinator unterstütz daher maßgeblich die Beteiligten bei der Prüfung und Implementierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle.

Die Mitarbeit beginnt bereits bei der Planungsphase. Gibt es beispielsweise verschiedene Gewerke oder Tätigkeiten sowie Einflüsse in Baustellennähe, die miteinander im Konflikt stehen, muss der Koordinator die jeweilige Wechselwirkung betrachten und koordinieren.

Der Koordinator erstellt und versendet (mindestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle) die Vorankündigung an die jeweilige Arbeitschutzbehörde.

Im zu erstellenden SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) sowie der Bauordnung werden alle relevanten Abläufe, Risiken, Vorschriften und Lösungen dargestellt und beschrieben.

In der Ausführungsphase liegt das Augenmerk des Koordinators insbesondere auf die möglichen übergreifenden Gefahren / Wechselwirkungen, Gefahr im Verzug, dem Vermitteln der auf der Baustelle gültigen Bauordnung und SiGe-Plans sowie die Kontrolle der ordnungsgemäß ausgeführten Arbeitsverfahren und natürlich der Einhaltung der Maßnahmen der Baustellenverordnung nach den Grundsätzen § 4 des ArbSchG.

Baustellenverordnung (BaustellV)

Die Unfallhäufigkeit auf Baustellen ist im Vergleich doppelt so hoch wie der Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. 35% der Unfälle passieren auf Grund von Planungsfehlern, 28% infolge von Organisationsmängeln und 37% infolge von Fehlern bei der Bauausführung.

Den Umständen zum Anlass wurde 1998 die Baustellenverordnung entwickelt, welche die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht integriert. Das Ziel der Baustellenverordnung ist die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

Pflichten des Bauherrn (BaustellV)

Grundsätzlich ist für die Sicherheit auf Baustellen der Bauherr verantwortlich. Seine Pflicht ist die Berücksichtigung der Grundsätze § 4 des ArbSchG. Auch durch die Bestellung eines Dritten bzw. eines Koordinators, entbindet ihn nicht vollständig von seiner Verantwortung, jedoch kann er einige seine Pflichten ab- bzw. weitergeben.

Berücksichtigung der Grundsätze § 4 des ArbSchG

Erstellen einer Vorankündigung

Bestellung eines geeigneten Koordinators

Erstellung Sicherheits- und Gesundheitschutzplan

Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten

Wer ist für den Schutz der Arbeitnehmer verantwortlich?

Für die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten der Beschäftigten ist immer der jeweilige Unternehmer/Arbeitgeber verantwortlich. Er trägt auch die Sorge dafür, dass entsprechende PSA (Persönliche Schutzausrüstung) den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, der Mitarbeiter im Umgang unterwiesen ist, dem Zustand der Ausrüstung und das die PSA getragen wird. Zusätzlich muss der Unternehmer ständig prüfen, ob statt PSA technische oder organisatorische Maßnahmen möglich sind.

Selbstverständlich haben die Mitarbeiter ebenfalls Plichten. Sie müssen die bereitgestellte Ausrüstung tragen, diese pflegen und vor Verwendung prüfen sowie Mängel dem Unternehmer melden. Bei unzureichender PSA oder Defekten ist die Arbeit einzustellen.

Nachweispflicht des Arbeitgebers (ArbSchG)

§3 Grundpflichten des Arbeitgebers

§4 Allgemeine Grundsätze

§5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§6 Dokumentation (Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung)

§7 Übertragung von Aufgaben

§8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

§9 Besondere Gefahren z.B. durch Abbruchanweisungen, Montageanweisungen

§10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

§11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

§12 Unterweisung

§13 Verantwortliche Personen

Was steht im § 4 Arbeitsschutzgesetz?

Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.

Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.

Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.

Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.

Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Wann ist ein SiGeKo erforderlich?

Die Bestellung des SiGeKo ist durch die Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt. Nach §3 der BaustellV ist ein SiGe-Koordinator erforderlich, wenn auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber / mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig oder nacheinander tätig sind oder es sich bei den Bauarbeiten um besonders gefährliche Arbeiten handelt.

Der Bauherr kann die Aufgabe des Koordinators auch selbst erfüllen, wenn er die entsprechenden Kompetenzen und Weiterbildung vorweisen kann. Andernfalls ist er dazu verpflichtet, einen oder bei Bedarf mehrere geeignete Koordinatoren zu beauftragen.

Ab wann ist es zeitlich sinnvoll, dass ein Koordinator (SiGeKo) bestellt wird?

Direkt in der Planungsphase, wenn der Entwurf hinreichend konkret bearbeitet ist. Dies hat den Vorteil, dass der Koordinator noch Einfluss auf die Planung hat und sich sicherheitsrelevante Änderungen noch leicht umsetzen lassen.

Unverbindlich Anfragen

Sie planen gerade Ihr Bauvorhaben oder stehen schon kurz vor dem Startschuss!? Dann freuen wir uns auf Ihre Anfrage. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, wir freuen uns von Ihnen zu hören.

Tipp: Wenn Sie ein möglichst schnelles Feedback und Angebot für Ihr Bauvorhaben benötigen, senden Sie uns bitte nachfolgende Informationen zu Ihrem Bauprojekt:

Übersichtspläne und Art des BV, Name und Anschrift des Bauherr/Auftraggeber, die Objektadresse, die geplante Bauzeit/Baustart und falls bereits vorhanden ein Bauzeitenplan. Sofern gewünscht, senden Sie uns ebenfalls noch die gewünschte Anzahl an Begehungen/Baustellenbesuchen inkl. Protokolierung (zum Beispiel wöchentlich, zwei-wöchentlich)

BÜRO FÜR BAUSTELLENSICHERHEIT

Björn Meissner

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